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Gebühren

Gebühren

In dieser Praxis wird grundsätzlich entsprechend der GOT (Gebührenordnung für Tierärzte),
vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691 ff), unter Berücksichtigung der
1. Verordnung zur Änderung der GOT vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1160) sowie der
2. Verordnung zur Änderung der GOT vom 30. Juni 2008 (BGBl. I S. 1105 ff)) abgerechnet.

Gemäß § 2 ermöglicht die GOT eine Steigerungsmöglichkeit der Gebührenhöhe vom einfachen bis zum dreifachen Satz „..... unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Zeitaufwandes, des Wertes des Tieres sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen."

Da es ein explizites Ziel in dieser Praxis ist, möglichst schonend mit den Patienten umzugehen, um Ängste ab- und Vertrauen aufzubauen, welches letzthin der Gesundheit des Tieres zugute kommt und auch das Verhältnis zwischen Besitzer  und Tier positiv fördert ( weniger Stress vor und während des Tierarztbesuches etc.), muß dieser erhöhte Zeitaufwand in der Erhebung der Behandlungsgebühr seine Berücksichtigung finden.

Ebenfalls zu berücksichtigen sind die in dieser Praxis eingesetzten speziellen Verfahren (z.B. Bioresonanz, Akupunktur, Diätberatung gemäß den Lehren der Traditionellen Chinesischen Veterinärmedizin etc.), die sowohl einen erhöhten Aus-  bzw. Fortbildungsaufwand als auch kostenintensive Geräte bedingen.

Bitte fragen Sie im Zweifelsfalle oder wenn Sie sich unsicher sind - vor der Behandlung – mit welchem Zeit- bzw. Kostenaufwand Sie für die Behandlung Ihres Tieres rechnen müssen!


Nachgelesen werden kann die GOT unter:
http://www.tieraerzteverband.de/wDeutsch/fokus/GOT_07.07.2008_Druckversion.pdf

Die Bezahlung erfolgt direkt im Anschluß an die jeweilige Behandlung entweder bar oder per EC-Karte. Sollten Sie aus irgendwelcher Gründen verhindert sein und einen vereinbarten Termin absagen, so beachten Sie bitte, dass dies spätestens  24 Stunden vor dem Termin erfolgen muß,
da wir andernfalls eine Ausfallsgebühr in Höhe der Zeitgebühr gemäß der GOT pro angefangene Viertelstunde berechnen müssen. Maßgeblich ist dabei die für Sie reservierte Behandlungszeit.



 
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